Unfall-Sofortservice – rund um die Uhr erreichbar!

Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, sollte zeitnah einen Rechtsanwalt einschalten.

Hat man einen Unfall (mit) verursacht, gilt das, um möglichst „glimpflich“ aus dieser Angelegenheit herauszukommen. Wurde man unverschuldet in einen Unfall verwickelt, ist anwaltliche Unterstützung von einem Experten für Verkehrsrecht wichtig, um bestmöglich zu seinem Recht und seinem Geld (Schadensersatz, ggfs. Schmerzensgeld) zu kommen.

Wenden Sie sich nach einem Unfall wochentags und innerhalb unserer Bürozeiten an uns, kümmern wir uns unverzüglich um Ihre Angelegenheit.

Wochentags innerhalb unserer Bürozeiten (8.30‑17.30Uhr außer Mi 08.30‑13.30Uhr)

Rufen Sie uns gerne unter 06142 – 1751555 an, falls Sie in einen Unfall verwickelt wurden und anwaltliche Unterstützung benötigen oder nutzen Sie das untenstehende Online-Formular. Wir melden uns unverzüglich bei Ihnen zurück!

Samstag, Sonntag, an Feiertagen und außerhalb unserer Geschäftszeiten

Sollten Sie am Samstag, Sonntag, an Feiertagen oder außerhalb unserer Geschäftszeiten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein: nutzen Sie gerne unser Online-Formular für Ihren persönlichen Unfall-Sofortservice!

Mithilfe dieses Online-Formulars können Sie uns zu jeder Tages- und Nachtzeit unkompliziert erste Informationen zum Unfall etc. zukommen lassen. Wir werden uns am nächsten Werktag unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen, über Einzelheiten und das weitere Vorgehen gemeinsam besprechen.

Online-Formular

Datenschutz ist uns natürlich auch dabei wichtig! Deshalb werden Ihre Daten sicher verschlüsselt (SSL) übergeben und absolut vertraulich behandelt. Das versteht sich für uns von selbst!

    1. Ihre Kontaktdaten

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    Anwaltskosten bei Unfall­regulierung

    Eine wichtige Frage, die sich nach einem Verkehrsunfall regelmäßig stellt, bevor man einen Rechtsanwalt in Anspruch nimmt, ist die Frage: Wer trägt die Anwaltskosten im Rahmen einer Unfallregulierung bzw. Schadensregulierung?

    Grundsätzlich gilt: Anwaltskosten im Rahmen der Unfall- bzw. Schadensregulierung müssen vom Gegner / Schädiger bezahlt werden, soweit dieser schuld am Unfall bzw. am entstandenen Sach- oder Personenschaden ist.

    Deshalb können Sie uns ohne jegliches Kostenrisiko zur Durchsetzung unten beispielhaft genannter Schadenspositionen beauftragen, wenn Sie über eine passende Rechtsschutzversicherung (Verkehrs-Rechtsschutz) verfügen.

    Falls doch kostenauslösende Maßnahmen drohen sollten, werden wir hierauf selbstverständlich vorher hinweisen, um Sie finanziell nicht zu belasten. Haben Sie Fragen zum Thema Anwaltskosten & Unfallregulierung, sprechen Sie uns gerne an!

    Kostenlose Ersteinschätzung – keine Abwicklung über Gegner!

    Zur Prüfung Ihres Falles geben wir Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung. Denn: Kaum hat es „geknallt“, erhält man danach oft unmittelbar Post oder einen sehr netten Anruf der gegnerischen Versicherung mit verlockenden Angeboten zur Unfallabwicklung, getreu dem Motto: „Sie müssen sich um nichts kümmern, wir machen das alles für Sie.“

    Schaut man genauer hin, ohne sich von dem Versprechen einer mühelosen und kostenfreien Abwicklung blenden zu lassen, wird man feststellen, dass die Versicherer dieses Angebot wohl kaum aus Nächstenliebe machen.

    Wie würden Sie den Schaden eines anderen abwickeln, den Sie bezahlen müssten? Mit dieser Frage sollten Sie jedes Angebot der Versicherung prüfen und sich danach überlegen, ob Sie die Abwicklung Ihres Unfalles tatsächlich dem Gegner überlassen sollten, der für Ihre Schäden aufkommen soll. Denn im Zweifel wird er Ihre Schäden zum eigenen Vorteil „klein rechnen“. Denn er kann schon aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht daran interessiert sein, das für Sie Bestmögliche zu erstatten.

    Wichtig ist deshalb zu wissen: Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich auf das Angebot einer kostenlosen Abwicklung durch Ihren Unfallgegner bzw. seine Versicherung einzulassen! Denn nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Geschädigte „Herr der Schadensabwicklung“ und kann selbst entscheiden, welchen Weg er im Rahmen der Unfallregulierung wählt.

    Sie wollen einen Unfallschaden effizient, professionell und für Sie optimal abwickeln (lassen)? Dann gehen Sie nicht auf verlockende Angebote Ihrer Gegner bzw. von deren Versicherungen ein! Nehmen Sie stattdessen professionelle Unterstützung durch einen eigenen Anwalt in Anspruch. Wir unterstützen Sie gerne, auch mit langjähriger Erfahrung von RA Krüger als ADAC-Vertragsanwalt.

    Sachverständigen­gutachten

    Als Geschädigter ist man als „Herr der Schadensregulierung“ berechtigt, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, um den Umfang des Unfallschadens feststellen zu lassen.

    Das sollte man als Geschädigter zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe auch unbedingt in Eigenregie tun, damit die Versicherung keine eigenen Gutachter einschaltet. Andernfalls besteht die Gefahr, dass von einem Gutachter ein Gefälligkeits­gutachten zugunsten der Versicherung angefertigt wird, meist nicht zum Vorteil des Geschädigten.

    Aber: will man als Geschädigter selbst einen Sachverständigen beauftragen, gelten dafür von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen. Nur wenn man sich an diese Regeln hält, droht man nicht auf den Kosten für den eigenen Sachverständigen „sitzenzubleiben“.

    Sie hatten einen Unfall und wollen einen eigenen Sachverständigen einschalten? Wir unterstützen Sie dabei, bei der Auswahl des Sachverständigen die Regeln der Rechtsprechung einzuhalten, um Sie vor versteckten Kosten zu schützen!

     

    Typische Schadens­positionen in der Unfall­regulierung

    Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt, ist der Schaden am Fahrzeug (Pkw, Lkw, Motorrad etc.) oftmals der größte Kostenfaktor bei der Unfallregulierung. Aus diesem Grund werden Versicherungen hier alles daransetzen, den Regulierungsbetrag möglichst gering zu halten und den Schaden am Fahrzeug klein zu rechnen. Typische Positionen, bei denen Versicherungen versuchen Einfluss zu nehmen, sind z. B.:

    Bei einem Unfall mit einem relativ neuen Fahrzeug können unter Umständen die gesamten Kosten für ein vergleichbares Neufahrzeug verlangt werden. Da dies die Versicherungen viel Geld kostet, ist hier regelmäßig mit großem Widerstand der Versicherungen zu rechnen. In einem solchen Fall verhelfen wir Ihnen gerne zu Ihrem Recht!

    Sollten Sie den Schaden lediglich aufgrund der Begutachtung fiktiv abrechnen („fiktive Abrechnung“ ohne Reparatur), ist auch hier regelmäßig mit erheblichen Kürzungen durch die Versicherungen zu rechnen. Denn Versicherungen übermitteln Sachverständigengutachten üblicherweise eigenen Vertragsgutachtern zur Überprüfung, die eher im Sinne der Versicherung begutachten. Aber auch wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und die Kosten dafür ersetzt verlangen, ist in den meisten Fällen mit einer unberechtigten Kürzung der Schadenspositionen zu rechnen. Damit Sie – im einen oder im anderen Fall – keine unrechtmäßigen Kürzungen in Kauf nehmen müssen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

    Sollte durch den Unfall ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden eingetreten sein, muss die Versicherung lediglich die Differenz zwischen Fahrzeugrestwert und Wiederbeschaffungskosten ersetzen. Da zur Ermittlung dieser Werte keine festen Regelungen existieren, sondern eine gutachterliche Schätzung vorgenommen werden muss, ist auch hier oftmals mit Kürzungen seitens der Versicherungen durch eigene Vertragsgutachter zu rechnen. Um derartige Kürzungen zu vermeiden, unterstützen wir Sie gerne!

    Gerne verweisen Versicherungen Geschädigte der Gegenseite nach einem Unfall auf eigene Vertragswerkstätten, da diese zu günstigeren Konditionen für die Versicherungen arbeiten. Hierauf sollte man sich nie ohne nähere Prüfung einlassen. Denn nimmt man eine solche Werkstatt in Anspruch, kann es passieren, dass Sie eigene Garantieansprüche verlieren oder keine fach- und sachgerechte Reparatur gewährleistet ist. Wurden Sie an eine Vertragswerkstatt verwiesen, kümmern wir uns gerne darum!

    Im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall sind Sie unter Umständen berechtigt, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Hierbei sollten Sie jedoch stets bedenken, dass Sie der Auftraggeber des Vermieters sind. Sollte die Versicherung die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe übernehmen, besteht die Gefahr, dass Sie letztlich Kosten tragen müssen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, den „richtigen“ Mietwagen in Anspruch zu nehmen, damit Sie nicht auf versteckten Kosten sitzenbleiben.

    Lässt man sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren, verzichtet in dieser Zeit aber auf einen Mietwagen, hat man für diesen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung dafür, dass man das Fahrzeug nicht nutzen kann. Darauf wird eine Versicherung aber nicht von sich aus hinweisen. Und nicht zuletzt ist die sog. Nutzungsausfallentschädigung an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Wollen Sie Nutzungs­ausfall­entschädigung geltend machen, unterstützen wir Sie dabei gerne!

    Eine regelmäßig auftauchende Schadensposition ist die sog. merkantile Wertminderung bzw. der merkantile Minderwert. Diese Wertminderung folgt nach Rechtsprechung des BGH bereits daraus, dass das Fahrzeug allein aufgrund der Tatsache, dass es in einen Unfall verwickelt war („Unfallwagen“), am Markt in der Regel weniger wert ist – auch, wenn es dafür keinen technischen Grund gibt. Versicherungen versuchen diese Wertminderung als Schadensposition häufig zu verbergen oder zu kürzen. Ist Ihnen das nach einem Unfall passiert, unterstützen wir Sie gerne dabei, auch den merkantilen Minderwert als Schadensposition durchzusetzen!

    Wer bei einem Unfall verletzt wurde, kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben, auch bei geringen Verletzungen. Wurden Sie bei einem Unfall verletzt, prüfen wir Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und setzen sie für Sie außergerichtlich und vor Gericht durch!

    Je nach Art und Schwere der Verletzung kommt in diesem Zusammenhang auch immer wieder ein sog. Haushaltsführungsschaden in Betracht, der teilweise in großer Höhe zu Buche schlägt. Dieser folgt daraus, dass Sie in Ihrer privaten und häuslichen Lebensführung unfallbedingt eingeschränkt sind. Damit Sie bei der komplizierten Darlegung dieses Schadens keine Fehler machen und Ihnen insbesondere kein Ihnen zustehendes Geld verloren geht, unterstützen wir Sie hierbei.

    Wichtig ist für Unfallbeteiligte auch zu wissen: bei Verkehrsunfällen kommt unter Umständen eine sog. Mithaftungsquote in Betracht. Diese Mithaftung wird juristisch mit der sog. Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs begründet. Diese Betriebsgefahr wird seitens der Versicherungen des Unfallverursachers dann jedoch oft zu hoch und zulasten des Geschädigten angesetzt, um Kosten zu sparen. Auch insoweit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um unnötige Kürzungen zu vermeiden.

    Auch wenn Sie als Geschädigter nichts für den Unfall können, sind Sie gemäß § 254 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, den Schaden nicht unnötig aufzublähen. Um kostenauslösende Maßnahmen zu vermeiden, die Sie am Ende nicht ersetzt bekommen, unterstützen wir Sie gerne.